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: Handakte WebLAWgRente trotz kurzer Ehedauer
By Handakte
Dauert eine Ehe nicht mal ein Jahr, da ein Partner aufgrund einer zuvor bereits bekannten Erkrankung verstirbt, besteht die Vermutung, dass die Eheschließung aus Versorgungszwecken erfolgte. Demnach erhält der Zurückgebliebene auch keine Witwenrente. Dies gilt allerdings nicht, wenn glaubhaft belegt werden kann, dass die Versorgung nicht den Grund für die Vermählung darstellt. So bekam eine Witwe, deren krebskranker Mann nur wenige Monate nach der Hochzeit verstarb, Hinterbliebenenbezüge zugesprochen. Nachdem seine Krankheit einen guten Verlauf genommen hatte, beschloss das Paar, das bereits über zehn Jahre zusammenlebte, den Bund fürs Leben zu schließen.
Kurz nach der Ehe verschlechterte sich der Zustand des Mannes und er verstarb 4 Monate später. Vor Gericht konnte die Witwe jedoch beweisen, dass das Paar zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht einmal an die streitige Rente gedacht habe. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Ehe lediglich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 207/07).
Quelle: Rechtstipps vom 18.11.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on November 18, 2008 (boomark / email).

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