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: Handakte WebLAWgOLG Koblenz untersagt die Verletzungen des Bankgeheimnisses im Zivilprozess
By Handakte
Alle Banken sind verpflichtet, die persönlichen Daten ihrer Kunden geheim zu halten (Bankgeheimnis). Wenn Sie nun einen Rechtsstreit gegen Ihre Bank führen, kann es vorkommen, dass die Bank Ihre Daten im Prozess gegen Sie verwendet. Wenn Ihre Bank nun behauptet, das Bankgeheimnis ende mit Einleitung eines Prozesses, dann irrt sie. So hat das OLG Koblenz im Jahr 2006 entschieden (OLG Koblenz, 6 U 150/06).
Ein Verbraucher klagte gegen seine Bank auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über eine von dieser vermittelten Vermögensanlage. Nun hatte die Bank nichts Besseres zu tun, als die persönlichen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers im Prozess auszubreiten.
Das OLG Koblenz konterte prompt: Grundsätzlich sei der Bruch des Bankgeheimnisses ? auch im Zivilprozess ? verboten. Ausnahme: Die Offenbarung ist notwendig, damit die Bank den Prozess überhaupt führen kann. Und selbst wenn diese Voraussetzung vorliegt, muss die Verwendung der Daten im Einzelfall angemessen sein.
Im Verfahren vor dem OLG Koblenz scheiterte die Bank bereits an der ersten Voraussetzung, da die Offenlegung der Vermögensverhältnisse für die Prozessführung der Bank unerheblich war.
Quelle: OpenPR vom 24.02.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on February 24, 2009 (boomark / email).









