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International Law

: Handakte WebLAWg

Manager in Geiselhaft

By Handakte

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In Frankreich haben Arbeitnehmer in den letzten Wochen versucht, mit der kurzfristigen Geiselnahme von Unternehmensvertretern Betriebsschließungen zu verhindern. Ihr Unmut richtet sich dagegen, dass unternehmerische Entscheidungen über Werksschließungen nicht in Verhandlungen verhindert, sondern allenfalls abgemildert werden können. In Deutschland ist es letztlich nicht anders. Arbeitgeber können ihre Entscheidung über eine Werksschließung nach gescheiterten Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern über einen Interessenausgleich durchsetzen; das gehört zu ihrer unternehmerischen Freiheit.

Mitarbeiter und Gewerkschaften haben auch in Deutschland Maßnahmen entwickelt, um Schließungen abzuwehren oder Vorteile durchzusetzen. Dazu gehören Werksblockaden, “Flashmob”-Aktionen (also das Lahmlegen des Geschäftsbetriebs in Supermarktfilialen durch Käufe zu Kleinstbeträgen oder durch das Stehenlassen gefüllter Einkaufswagen), durch Aufrufen zum Käuferboykott und Streiks für Sozialtarifverträge. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen ist im Einzelfall umstritten. Allgemein anerkannt ist aber, dass keine völlige Freiheit der Kampfmittel besteht. Vielmehr sind solche Maßnahmen nur in den allgemeinen Grenzen der Rechtsordnung zulässig, insbesondere der Eigentumsrechte, des Straf-, Polizei- und Versammlungsrechts.

Betriebsblockaden und Betriebsbesetzungen sind in den meisten Fällen als Eingriffe in das Eigentumsrecht rechtswidrig. ?Flashmob?-Aktionen hat das LAG Berlin-Brandenburg dagegen zwar als zulässig angesehen (Az.: 5 Sa 967/08). Diffus gesteuerte Aktionen dieser Art sind aber rechtswidrig, wenn sie die Geschäftstätigkeit gezielt sabotieren. (…)

Christian Reichel ist Partner bei Baker & McKenzie in Frankfurt

Quelle: FAZ vom 28.04.2009

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on April 28, 2009 (boomark / email).

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