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International Law

: Handakte WebLAWg

Nach Abmahnung von Hans Hauser erst mal googeln

By Handakte

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Zur Zeit ist vor dem OLG München ein weiteres Berufungsverfahren in Sachen Hans Hauser anhängig (Az. 29 U 3740/09). Der Berufungskläger Herr Hauser wendet sich gegen ein Urteil des LG München I, das eine von ihm begehrte einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Das OLG München hat nun in einer Verfügung angekündigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dazu führt es aus:

“Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig ist, da die vorangegangene des Antragstellers vom 10.2.2009 vorrangig darauf abzielt, Einnahmen aus dieser Abmahntätigkeit zu erzielen. Dies stellt ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar mit der Folge, dass der Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt ist das Landgericht zu Recht zu der Beurteilung gelangt, dass die Abmahntätigkeit des Antragstellers überwiegend, wenn nicht ausschließlich aus sachfremden Beweggründen, nämlich um aus der Abmahntätigkeit Einnahmen zu erzielen erfolgt, wovon der BGH bereits im Urteil vom 5.10.2000 in Bezug auf die Person des Antragsstellers ausgegangen ist (GRUR 2000, 260 f ? Vielfachabmahner).



Hierbei hat das Landgericht ? entgegen der Rüge der Berufung – nicht lediglich auf die große Anzahl der seit dem Jahr 2008 ausgesprochenen Abmahnungen, sondern auch maßgeblich darauf abgestellt, dass es dem Antragsteller als vermeintlicher Wettbewerber der Abgemahnten nicht darum geht, zur Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs beizutragen. Vorrangiger, wenn nicht ausschließlicher Beweggrund des Antragstellers ist vielmehr die Erzielung vn Einnahmen aus der Abmahntätigkeit, wie die Würdigung aller Umstände (frühere umfangreiche Abmahntätigkeit des Antragstellers, umfangreiche Abmahntätigkeit im Jahre 2008 und 2009 aufgrund der ?Fahndung? im Internet, Versendung standardisierter Abmahnungen) zeigt. [?]“

Weiterlesen bei WBE-LAW vom 02.09.2009

Full post as published by Handakte WebLAWg on September 02, 2009 (boomark / email).

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