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International Law

: Handakte WebLAWg

Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband

By Handakte

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Das beklagte Universitätskrankenhaus war Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der im Jahre 2005 mit der Gewerkschaft ver.di über die Übernahme des TVöD verhandelte. Im Zuge dieser Verhandlungen verlangten die Krankenhäuser zusätzliche Sonderregelungen für ihren Bereich.

Um den Krankenhäusern für den Fall des Nichtzustandekommens solcher Sonderregelungen entgegenzukommen, beschloss die Mitgliederversammlung des Verbandes am 11.03.2005 eine vorübergehende Satzungsänderung. Danach sollten die Mitglieder im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Übernahme des TVöD neben dem allgemeinen Austrittsrecht mit der Frist von drei Monaten ein besonderes Austrittsrecht haben, das ihnen ein Verlassen des Verbandes innerhalb von drei Tagen ermöglichte. Dieser Beschluss wurde nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Der Arbeitgeberverband vereinbarte ebenfalls am 11.03.2005 mit ver.di einen Tarifvertrag “Einmalzahlung 2005“. Er sollte nicht für die Beschäftigten gelten, für die die damals beabsichtigte tarifvertragliche Übernahme des TVöD nicht in Kraft treten würde.

Der Tarifvertrag über die Übernahme des TVöD wurde dann ohne eine zusätzliche Sonderregelung für Krankenhäuser am 19.09.2005 abgeschlossen und trat vereinbarungsgemäß am 01.10.2005 in Kraft.

Zwischenzeitlich, mit Schreiben vom 23.09.2005, erklärte die Beklagte unter Berufung auf das Sonderaustrittsrecht zum 29.09.2005 ihren Austritt aus dem Verband, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Unter dem 28.09.2005 bestätigte der Verband durch seinen einzelvertretungsbefugten stellvertretenden Vorsitzenden den Erhalt der Austrittserklärung “und nimmt sie hiermit an“. (…)

Quelle: Arbeitsrecht vom 21.02.2008

Full post as published by Handakte WebLAWg on February 29, 2008 (boomark / email).

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