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International Law

: Handakte WebLAWg

BGH contra Sparkassen

By Handakte

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Der Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet sind, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden dürfen, weil sie diese unangemessen benachteiligen und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sind.

Klauseln die es einer Bank ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen sie gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse erbringt, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Auch das einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Bedingungen, unter denen die Sparkassen zu einer Änderung berechtigt ist, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Die Sparkassen müssen nach diesem aktuellen Urteil zahlreiche Kreditverträge ändern. (…)

Quelle: Juris BGH vom 21.04.2009

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on April 30, 2009 (boomark / email).

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