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: Handakte WebLAWgBeweisverwertungsverbot Blutprobe
By Handakte
In § 81a Abs. 2 StPO ist geregelt, dass die Anordnung zur Blutprobenentnahme dem Richter zusteht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung aber auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen.
In Rechtsprechung und Literatur wird diskutiert, ob unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt neben einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der entnommenen Blutprobe besteht.
Aktualität erlangt die Diskussion durch den Beschluss des OLG Hamm v. 12.03.2009, in dem ein Beweisverwertungsverbot angenommen wurde.
Ein Überblick über die derzeitige Rechtslage findet sich in dem Aufsatz von Professor Denker, “Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - ein Zwischenfazit” in DAR 2009, 257 ff.
Die jüngsten Entscheidungen im Einzelnen:
1. OLG Jena, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 Ss 230/08 (…)
2. OLG Hamm, Beschl. v. 02.12.2008 - 4 Ss 466/08 (…)
3. OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2009 ? 3 Ss 31/09 (…)
4. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2009 ? 2 Ss 15/09 (…)
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass alle Gerichte zwar in ihren Entscheidungen davon ausgehen, dass bei der Anordnung der Blutprobenentnahme durch den Polizeibeamten Gefahr im Verzug i.S.v. § 81a Abs. 2 StPO nicht vorlag und somit ein Beweiserhebungsverbot besteht, dass daraus jedoch nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot folge. Die Gerichte heben hervor, dass dies nur dann anzunehmen sei, wenn von objektiver Willkür oder grober Fehlbeurteilung auszugehen ist. (…)
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schröder vom 22.05.2009
Dazu auch: Durchsuchung und Beschlagnahme - Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rechtsprechung -
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Beweisverwertungsverbot Blutprobe
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 08, 2009 (boomark / email).










