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International Law

: Handakte WebLAWg

Kein Schnaps vor Mitternacht

By Handakte

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Das VG Stuttgart hat entschieden, dass das an einen Diskothekenbetreiber gerichtete generelle Verbot der Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken vor 24.00 Uhr rechtmäßig ist.

Der Diskothekenbetreiber begehrte beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung einer Stadt in Nordwürttemberg vom 02.10.2008. Darin wurde angeordnet, dass bei Veranstaltungen bzw. an Betriebstagen, an denen der Diskothekenbetreiber Jugendliche ab 16 Jahre speziell anwerbe oder ihnen Zutritt gewähre, generell weder Branntwein noch branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, abgegeben noch deren Verzehr gestattet werden dürften. Anlass für die Maßnahme der Stadt war, dass der Betreiber nunmehr für Veranstaltungen an Freitagen, an denen er seine Diskothek im Gegensatz zu anderen Tagen auch für den Personenkreis ab 16 Jahren öffnet, in erheblichem Umfang Werbung macht und an diesen Tagen teilweise mit erheblich reduzierten Getränkepreisen (so am 17.10.2008) sowie weiteren für Jugendliche bedenklichen Programmpunkten Werbung gemacht hat. Gespräche mit dem Betreiber, in dem die Frage, wie die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer Getränke effektiv durchgesetzt werden können, ergaben keine Lösung. Der Betreiber wies darauf hin, dass in seinem Betrieb mit einer Karte bezahlt werden solle, die abgestrichen werde und mit welcher am Ausgang zu bezahlen sei. Jugendliche unter 18 Jahren bekämen hierbei abgegrenzt von älteren Personen gesondert gekennzeichnete Karten, die dem geschulten Bar-Personal aufzeigten, dass an den betreffenden Personenkreis kein Branntwein und keine branntweinhaltigen Getränke ausgeschenkt werden dürften.

Das VG Stuttgart hat den Eilantrag des Diskothekenbetreibers auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. (…)

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

Quelle: Marktplatz-Recht vom 04.11.2008

Full post as published by Handakte WebLAWg on November 04, 2008 (boomark / email).

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