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International Law
: Handakte WebLAWgVoraussetzungen einer Nachtragsanklage
By Handakte
Zu den Voraussetzungen einer Nachtragsanklage im Sinne des § 266 StPO und der Möglichkeit der Verbindung von Verfahren in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 11.12.2008, 4 StR 318/08:
Vorausgeschickt sei, dass Staatsanwaltschaften, die vor Gericht den Tatnachweis der angeklagten Taten in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten führen müssen, dazu neigen, die Möglichkeit der Nachtragsanklage dann in den Raum zu stellen pflegen, wenn sie sich durch eine funktionierende Verteidigung des Angeklagten an dem Führen des Tatnachweises der bereits angeklagten Taten gehindert sehen. Verkürzt steht folgende Überlegung hinter diesem Verhalten: Entweder, der Angeklagte gibt die derzeit angeklagten Taten zu, oder die Staatsanwaltschaft sucht noch andere strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten ? oder glaubt, diese schon entdeckt zu haben ? und klagt diese dann in dem laufenden Verfahren zusätzlich an.
Diese sog. Nachtragsanklage soll dann aus Sicht der Staatsanwaltschaft in demselben, bereits laufenden Verfahren erfolgen, um den Druck auf den Angeklagten bezüglich der bereits angeklagten Taten zu erhöhen.
Quelle: OpenPR vom 16.02.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on February 16, 2009 (boomark / email).

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