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: jurabilis - German bLAWg from Berlin.Weltfremde Auslegung
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Ohne das Urteil gelesen zu haben, lehnen wir uns gewohnt weit aus dem Fenster und behaupten, dass der folgende Leitsatz des LG Köln (28 O 468/06) mindestens "schwer vertretbar" ist:2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.Der entsprechende Passus aus den Gründen:
Auch eine Einigung mit der Zeugin B. über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds hat der Verfügungsbekl. nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er an Eides statt versichert, er habe der Zeugin den Auftrag erteilt, ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben. Auch habe er der Zeugin mitgeteilt, welcher Art seine berufliche Tätigkeit sei. Dies kann jedoch aus Sicht der Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht mit der für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der Verfügungsbekl. wolle das Lichtbild nicht nur für Onlinebewerbungen, sondern darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der Verfügungsbekl. dies gemeint haben sollte.
Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on October 21, 2008 (boomark / email).
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