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International Law
: Handakte WebLAWgZum Namensrecht bei sog. ?Scheidungshalbwaisen?
By Handakte
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat gestern in zwei namensrechtlichen Fällen entschieden.
Im ersten Fall wollte die Klägerin die Änderung des Vornamens ihrer Tochter von Susan in Julia gerichtlich durchsetzen. Sie habe bereits von Anfang an ihre Tochter Julia genannt habe und nur bei Ärzten und Behörden den Namen Susan benutzt. Nun wolle auch ihre Tochter Julia heißen. Der geschiedene Vater hatte der Namensänderung widersprochen. Man habe sich bereits lange vor der Geburt auf den Namen Susan geeinigt. Die Tochter sei stets mit dem Vornamen zufrieden gewesen. Die Namensänderung sei ihr von der Mutter suggeriert worden. Die Klägerin verfolge damit das Ziel, die letzten Bindungen der Tochter zum Vater zu rauben. Die Landeshauptstadt Kiel als zuständige Behörde hatte den Antrag der Mutter abgelehnt. Dem folgte das Gericht mit der Begründung, die Änderung des Vornamens sei für das Wohl des Kindes nicht erforderlich, es gäbe keinen wichtigen Grund.
Im zweiten Fall hatte die Hansestadt Lübeck einem Antrag auf Änderung des Nachnamens eines Sohnes eines iranischen Vaters und einer deutschen Mutter nach der Scheidung entsprochen. Die Mutter, die nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen hatte, wollte auch den Namen des Kindes auf ihren Geburtsnamen geändert wissen. Hiergegen klagte der iranische Vater, erschien aber nicht zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Hansestadt Lübeck. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung lägen vor. Für die Fälle der sogenannten “Scheidungshalbwaisen” gelte, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse, sie sei also nur möglich, wenn das Kindeswohl sie gebiete und andere dagegen sprechende Interessen nicht überwiegen. Ansonsten gelte der Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes.
Quelle: Marktplatz-Recht vom 20.03.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on March 21, 2009 (boomark / email).









